Weiterentwicklung des P-Kontos durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz
Mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466), das weitgehend am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, wird das P-Konto weiterentwickelt. Für Schuldnerinnen und Schuldner werden zahlreiche Verbesserungen eingeführt. Zudem wird die Handhabbarkeit der Vorschriften für den Kontopfändungsschutz optimiert.
Das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz bringt unter anderem folgende Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage:
Am 17.12.2020 hat der Deutsche Bundestag endlich das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre beschlossen. Das Gesetz soll rückwirkend ab dem 01.10.2020 gelten.
Für Anträge, die vor diesem Datum, seit dem 17.12.2019, eingereicht wurden, gilt eine sukzessive Verkürzung.
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Der Deutsche Bundestag hat am 01.07.2020 das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf den Weg gebracht. Die Laufzeit des Insolvenzverfahrens soll sich unter anderem auf drei Jahre verkürzen. Die Regelung soll für Anträge gelten, die ab dem 01.10.2020 gestellt werden.
Wie sich die Praxis genau gestaltet - zum Beispiel der Ablauf des vorgeschalteten Einigungsversuches - wurde noch nicht bekannt.
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Das Bundesjustizministerium hat eine neue Website für Verbraucher veröffentlicht, auf der viele Informationen rund um das Thema Verbraucherschutz finden. Unter anderem auch zu den Themen Basiskonto und Inkasso. Die Kampagne heißt: "Wissen wappnet".
http://www.bmjv.de/DE/Verbraucherportal/Verbraucherportal_node.html
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Das Statistische Bundesamt hat festgestellt, dass Schuldner im Jahr 2016 in Deutschland im Schnitt 10 Wochen auf einen ersten Termin bei einer Schuldnerberatung warten mussten.
Das muss nicht sein. Bei uns geht das schneller. Vereinbaren Sie einen Termin!