Schuldnerberatung Buchholz

Wir sind als geeignete Stelle gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannt!

Verbraucherinsolvenzverfahren

Privat Insolvenz

Das Insolvenzrecht hat das vorrangige Ziel, die Forderungen von Gläubigern so gut wie möglich zu erfüllen. Zusätzlich eröffnet es aber Schuldnerinnen und Schuldnern die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs, wenn sie zahlungsunfähig sind oder ihre Zahlungsunfähigkeit zumindest droht. Hierzu wird ein mehrstufiges Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung durchlaufen.

Für den Ablauf des Verfahrens unterscheidet das Gesetz zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern und sonstigen Schuldnerinnen und Schuldnern. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen zunächst eine außergerichtliche Einigung mit ihren Gläubigern versuchen. Erst wenn die außergerichtlichen Verhandlungen gescheitert sind und auch ein Einigungsversuch mit Hilfe des Gerichts erfolglos geblieben ist, wird das eigentliche Insolvenzverfahren vor Gericht durchgeführt.

Für Schuldnerinnen und Schuldner, die keine Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind, entfällt dagegen der außergerichtliche und gerichtliche Einigungsversuch. Es wird stattdessen sofort ein sogenanntes Regelinsolvenzverfahren vor Gericht durchgeführt.

Nach Abschluss des gerichtlichen (Regel-oder Verbraucher-) Insolvenzverfahrens können Schuldnerinnen und Schuldner dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Restschuldbefreiung, also eine Befreiung von den verbliebenen Verbindlichkeiten erlangen. Dazu müssen sie in der Wohlverhaltensphase, die drei Jahre dauert – bestimmte Verpflichtungen erfüllen. Insbesondere müssen sie den pfändbaren Teil ihres Einkommens an eine Treuhänderin oder einen Treuhänder abtreten. Die Beträge werden sodann an die Gläubiger verteilt. Verhält sich die Schuldnerin oder der Schuldner während der sechsjährigen Wohlverhaltens-periode redlich, erteilt das Gericht nach Ablauf dieser Frist die Restschuldbefreiung und erlässt damit die noch bestehenden Schulden. Einem wirtschaftlichen Neuanfang steht nun nichts mehr im Wege.

Für alle Verfahren, die seit dem 1.10.2020 beantragt wurden, gilt Folgendes:

Bereits nach Ablauf von drei Jahren besteht ein Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung.

WICHTIG: Nach Erteilung der Restschuldbefreiung kann für 11 Jahre kein neuer Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Sollte danach doch ein neuerlicher Antrag notwendig sein, beträgt die Laufzeit diesmal 5 Jahre.

Wer kann das Verbraucherinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen?

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren kommt nur für Personen in Frage, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Darunter fallen zum Beispiel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch Personen, die Rente, Arbeitslosenunterstützung oder Sozialhilfe beziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldnerin oder der Schuldner auch früher noch nie selbstständig wirtschaftlich tätig war. Ehemalige Selbstständige fallen in das Regelinsolvenz-verfahren, da bei ihnen die Verfahrensabwicklung in der Regel komplizierter ist. Nur ausnahmsweise können ehemalige Selbstständige das Verbraucher-insolvenzverfahren beantragen, wenn sie nicht mehr als 19 Gläubiger haben und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (z. B. noch offene Lohnansprüche früherer Beschäftigter) bestehen. Wer noch aktiv als Unternehmer, Freiberufler oder Kleingewerbetreibender tätig ist, muss dagegen unabhängig von der Anzahl seiner Gläubiger stets ein Regelinsolvenzverfahren beantragen.

Kann auch im Regelinsolvenzverfahren Restschuldbefreiung erlangt werden?

Auch wer nicht das Verbraucherinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen kann, weil er oder sie aktuell eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder eine solche früher ausgeübt hat, kann nach Durchlaufen des Regelinsolvenzverfahrens unter den gleichen Voraussetzungen wie Verbraucherinnen und Verbraucher Restschuldbefreiung erlangen (vgl. hierzu Abschnitt 3). Lediglich ein außergerichtlicher und gerichtlicher Einigungsversuch ist nicht erforderlich, weil eine einvernehmliche Schuldenbereinigung hier in aller Regel wegen der Vielzahl der beteiligten Gläubiger zu aufwendig ist. Stattdessen kann unmittelbar beim Gericht die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung beantragt werden. Kann die Schuldnerin oder der Schuldner die Kosten für das gerichtliche Verfahren nicht aufbringen, kann das Insolvenzgericht auf Antrag diese Kosten stunden. Insoweit gelten dieselben Bestimmungen wie für das Verbraucherinsolvenzverfahren

Wann genau liegt Zahlungsunfähigkeit bzw. drohende Zahlungsunfähigkeit vor?

Ein (Regel- oder Verbraucher-) Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung kann nur durchgeführt werden, wenn die Betroffenen zahlungsunfähig sind oder ihre Zahlungsunfähigkeit zumindest droht. Die Insolvenzordnung enthält dazu folgende Definitionen:

• „Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen“ (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO).

• „Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen“ (§ 18 Abs. 2 InsO).

Zahlungsunfähigkeit wird danach regelmäßig gegeben sein, wenn das Einkommen einer Schuldnerin oder eines Schuldners nicht ausreicht, um alle monatlichen Raten für Kredite, Käufe und sonstige Forderungen der Gläubiger pünktlich zu bezahlen. Zur Feststellung einer drohenden Zahlungs-unfähigkeit bedarf es einer Prognose, ob die Schuldnerin oder der Schuldner aller Voraussicht nach demnächst zahlungsunfähig werden wird, z. B. weil schon jetzt absehbar ist, dass sich zu einem bestimmten Zeitpunkt die Einkünfte deutlich verringern oder die Ausgaben für den Lebensunterhalt deutlich erhöhen werden.

2. Die einzelnen Schritte des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Unterfällt eine Schuldnerin oder ein Schuldner dem Verbraucherinsolvenzverfahren, hat sie oder er folgende Verfahrensschritte zu durchlaufen:

A. Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren

Zunächst muss die Schuldnerin oder der Schuldner versuchen, sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen. Hierzu muss ein Plan erarbeitet werden, der konkrete Vorschläge zur Schuldenbereinigung enthält. Der außergerichtliche Einigungsversuch sollte nicht allein unter-nommen werden. Hilfe finden die betroffenen Schuldnerinnen und Schuldner bei einer geeigneten Schuldnerberatungsstelle oder einer Person, die Schuldnerberatungen durchführen darf. In der Beratung wird ein auf die Schuldnerin oder den Schuldner persönlich zugeschnittener Schuldenbereinigungsplan erstellt und anschließend den Gläubigern unterbreitet. Stimmen alle Gläubiger – eventuell auch erst nach Änderung – dem Schuldenbereinigungsplan zu, ist die außergerichtliche Einigung zustande gekommen und der Plan mit dem entsprechenden Inhalt vereinbart. Die Schuldnerin oder der Schuldner muss nur noch das leisten, was in dem Plan festgelegt ist. Ein gerichtliches Verfahren erübrigt sich. Gläubiger, die nicht an der Schuldenbereinigung beteiligt sind, können allerdings ihre Forderungen weiter in vollem Umfang geltend machen.

Scheitert der Einigungsversuch, so kann die Schuldnerin oder der Schuldner innerhalb der nächsten sechs Monate einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens stellen. Für diesen Antrag ist es vorgeschrieben, dass eine geeignete Stelle oder Person das Scheitern des Einigungs-versuches schriftlich bestätigt.

Was genau muss der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan enthalten?

Der Schuldenbereinigungsplan muss konkrete Vorschläge zur Bereinigung der Schulden enthalten – beispielsweise Vorschläge zur Ratenzahlung, Stundung oder zu einem teilweisen Erlass der Schulden. Wichtig ist, dass Regelungen für den Fall einer Veränderung der wirtschaftlichen Lage wie Krankheit oder Arbeitslosigkeit bedacht werden, weil der Plan dann in seiner ursprünglichen Form möglicherweise nicht mehr erfüllt werden kann. Im Schuldenbereinigungsplan, der allen Gläubigern unterbreitet wird, müssen auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt werden.

Stehen Gehaltsabtretungen oder Lohnpfändungen einem Schuldenbereinigungsversuch

entgegen?

„Abgetretenes oder gepfändetes Einkommen steht für Zahlungen an andere Gläubiger normaler-weise nicht zur Verfügung. Das führt aber nicht dazu, dass diesen Gläubigern in einem Schulden-bereinigungsplan nichts angeboten werden kann. Denn bereits bei einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch spielen die Regelungen eine Rolle, die bei der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gelten. Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, kann im nächsten Schritt das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt werden. Wird ein solches Verfahren eröffnet, entfallen nach der neuen Rechtslage die bevorrechtigte Lohnabtretung und auch die Privilegierung von Verfügungen im Rahmen von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen.Dadurch wird die Insolvenzmasse verbreitert und die Verteilungsgerechtigkeit des Verfahrens wird erhöht. Das Gehalt steht für die Laufzeit der Wohlverhaltensperiode zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung. Die Abtretungs- oder Pfändungsgläubiger kennen diese Regelungen und haben daher kein Interesse, eine umfassende Schuldenbereinigung zu blockieren.“


Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens

Führt das außergerichtliche Verfahren nicht zu einer Einigung, kann die Schuldnerin oder der Schuldner bei dem Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens stellen. Insolvenzgerichte sind die Amtsgerichte an dem Ort, an dem auch das Landgericht seinen Sitz hat. Darüber hinaus sind in Niedersachsen weitere Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten bestimmt worden. Eine Übersicht über alle Insolvenzgerichte in Niedersachsen und deren örtlichen Zuständigkeitsbereich findet sich im Serviceteil dieser Broschüre (S. 21). Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

• Eine Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch, ausgestellt von einer geeigneten Stelle oder Person auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners. Der Bescheinigung ist der von den Gläubigern im außergerichtlichen Verfahren abgelehnte Schuldenbereinigungsplan beizufügen. Außerdem muss erläutert werden, warum der Plan gescheitert ist.

• Ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll (z. B. weil deren Voraussetzungen unzweifelhaft nicht vorliegen). Wird Restschuldbefreiung beantragt, ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, dass die Schuldnerin oder der Schuldner alle pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von drei Jahren nach Eröffnung des Verfahrens an eine Person abtritt, die vom Gericht als Treuhänderin oder Treuhänder bestimmt wird.

• Ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Gläubiger- und Schuldenverzeichnis sowie eine Erklärung, dass diese Angaben vollständig sind. Hat die Schuldnerin oder der Schuldner keinen hinreichenden Überblick über die gegen sie oder ihn gerichteten Forderungen, so sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten Auskunft zu geben.

• Ein Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren. Für den Antrag und die dem Antrag beizufügenden Unterlagen gibt es Vordrucke, die zwingend zu benutzen sind und sorgfältig und vollständig ausgefüllt werden müssen.

Muss ein neuer Schuldenbereinigungsplan für das Gerichtsverfahren erstellt werden?

Das in dem Antragsvordruck vorgesehene Formular für den Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren muss in jedem Fall ausgefüllt werden. Dieser Plan ist ein eigenständiger Plan gegenüber dem Plan im außergerichtlichen Verfahren. Allerdings kann wegen des Planinhalts weitgehend auf den außergerichtlichen Plan zurückgegriffen werden. Teilergebnisse, die im außergerichtlichen Einigungsversuch mit einzelnen Gläubigern erzielt wurden, sollten aber natürlich berücksichtigt werden. Diese Gläubiger werden jedoch hierdurch für das weitere Verfahren nicht gebunden.

C. Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren (gütliche Einigung)

Nach Eingang der Antragsunterlagen prüft das Gericht zunächst, ob unter Berücksichtigung des Ergebnisses des außergerichtlichen Einigungsversuchs ein weiterer Einigungsversuch im gerichtlichen Verfahren erfolgversprechend erscheint. Hierzu hat es die Schuldnerin oder den Schuldner anzuhören. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass voraussichtlich auch ein gerichtlicher Einigungsversuch aussichtslos ist, entscheidet es sofort über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Das soll den Beteiligten Zeit und Kosten sparen. Sieht das Gericht dagegen Chancen, dass der Schuldenbereinigungsplan im gerichtlichen Verfahren angenommen wird, ist zunächst ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren wird in diesen Fällen noch nicht eröffnet, sondern ruht zunächst. Die Gläubiger erhalten den Schuldenbereinigungsplan und die Vermögensübersicht und müssen innerhalb eines Monats ihre Stellungnahme abgeben. Wenn sich Gläubiger nicht äußern, wird dies so gewertet, als hätten sie dem Plan zugestimmt. Gläubiger können also das Verfahren nicht dadurch blockieren, dass sie untätig bleiben. Dies ist im außergerichtlichen Verfahren noch anders. Dort gilt das Schweigen nicht als Zustimmung. Akzeptieren die Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan, hat der Plan dieselbe Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich. Die Schuldnerin oder der Schuldner muss nur noch die Verbindlichkeiten begleichen, wie es der Plan vorsieht. Das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren wird dann nicht mehr eröffnet.

Was ist, wenn nur einzelne Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmen?

Verweigern ein oder mehrere Gläubiger im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren ihre Zustimmung zum Schulden-bereinigungsplan, muss eine gütliche Einigung vor Gericht nicht zwangsläufig scheitern. Vielmehr kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen. Dies ist möglich, wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger – nach Köpfen und Forderungssummen – den Plan akzeptiert und der Plan angemessen ist, d. h. kein Gläubiger benachteiligt wird.

Wer trägt die Kosten einer gütlichen Einigung vor Gericht?

Die Kosten für eine gütliche Einigung vor Gericht tragen die Schuldnerin oder der Schuldner als Antragsteller des Gerichtsverfahrens. Ob diese Kosten gestundet werden können, entscheidet auf Antrag das Insolvenzgericht.

D. Eingangsentscheidung/Gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren

Wenn im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren keine Einigung möglich war und auch die Zustimmung einzelner Gläubiger zu dem Schuldenbereinigungsplan nicht ersetzt werden konnte oder wenn ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren mangels Erfolgsaussicht nicht stattgefunden hat, wird das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt. In der vorgeschalteten sogenannten „Eingangsentscheidung“ entscheidet das Gericht darüber, ob der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig ist. Wenn das der Fall ist, stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass die Schuldnerin oder der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie oder er in der Wohlverhaltensperiode allen Verpflichtungen nachkommt und auch im Übrigen die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht vorliegen.

Aus welchen Gründen stellt das Gericht die Unzulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung fest?

Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist insbesondere unzulässig, wenn der Schuldnerin oder dem Schuldner - in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach Restschuldbefreiung erteilt worden ist;

- in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach die Restschuldbefreiung versagt worden ist, weil sie oder er wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig

zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist;

- in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach Restschuldbefreiung versagt worden ist, weil

a) sie oder er schuldhaft Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat;

b) sie oder er schuldhaft in einer mit dem Insolvenzeröffnungsantrag vorzulegenden Erklärung und den vorzulegenden Verzeichnissen des Vermögens, des Einkommens, der Gläubiger und der Schulden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat;

c) sie oder er die Erwerbsobliegenheit schuldhaft verletzt hat; - in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach Restschuldbefreiung versagt worden ist, weil sie ihren oder er seinen Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode nicht nachgekommen ist;

- in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung versagt worden ist, weil sich nach dem Schlusstermin oder nach der Einstellung des Verfahrens herausgestellt hat, dass ein bestimmter Versagungsgrund vorgelegen hat.

Hat es eine positive Eingangsentscheidung gegeben, entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und bestellt eine Insolvenzverwalterin oder einen Insolvenzverwalter. Diese Person hat die Insolvenzmasse zu verwerten. Sie kann allerdings auch beantragen, dass die Insolvenzmasse nicht oder nur zum Teil verwertet wird, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner stattdessen einen Betrag zahlt, der dem Wert der Insolvenzmasse entspricht. Das Gericht wird eine solche Anordnung aber nur dann treffen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner tatsächlich in der Lage ist, einen solchen Betrag aufzubringen – z. B. aus dem pfändungsfreien Vermögen oder aus Zuwendungen Dritter. Im Verbraucherinsolvenzverfahren wird das Verfahren in der Regel schriftlich durchgeführt, wenn die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Schulden gering sind. Es handelt sich um eine Ermessens-entscheidung des Gerichts. Das Gericht kann jederzeit anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden. Ist die Insolvenzmasse verwertet, beschließt das Insolvenzgericht über die Aufhebung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.“

Was genau ist die verwertbare Insolvenzmasse?

Insolvenzmasse ist das gesamte pfändbare Vermögen, das der Schuldnerin oder dem Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens gehört und das während des Verfahrens neu erworben wird. Nicht dazu gehören unpfändbare Gegenstände wie zum Beispiel die notwendigsten Einrichtungs- und Kleidungsstücke sowie die zur Berufsausübung benötigten Gegenstände.

Wer trägt die Kosten des gerichtlichen Insolvenzverfahrens?

Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig. Es sind Gerichtsgebühren und die gerichtlichen Auslagen wie Veröffentlichungs-kosten sowie die Vergütung für die Treuhänderin oder den Treuhänder zu zahlen. Wie hoch diese Kosten im Einzelfall sind, hängt von dem Wert des Schuldnervermögens und den tatsächlich entstehenden Auslagen ab. Wer sich im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten lässt, hat außerdem auch die Anwaltsgebühren und -auslagen zu zahlen. Kann die Schuldnerin oder der Schuldner die Verfahrenskosten nicht aus dem vorhandenen Vermögen oder in sonstiger Weise aufbringen, kann das Gericht auf Antrag eine Stundung der Kosten bewilligen. Diese Stundung umfasst auch die Kosten eines vorangegangenen erfolglosen gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens. Werden die Verfahrenskosten gestundet, ist außerdem die Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes möglich, wenn das Gericht dies für erforderlich hält, etwa weil die Sach- und Rechtslage besonders schwierig ist. Eine Stundung ist allerdings von vornherein ausgeschlossen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag rechts-kräftig wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist. Außerdem muss die Schuldnerin oder der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich bei Arbeitslosigkeit ernsthaft um eine zumutbare Beschäftigung bemühen. Anderenfalls kann das Gericht die Stundung wieder aufheben.

„Neuerung seit dem 1. Juli 2014: Insolvenzplanverfahren für Verbraucher

Seit dem 1. Juli 2014 wird auch Verbrauchern das Insolvenzplanverfahren eröffnet, um jeder Schuldnerin und jedem Schuldner während des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit einer flexiblen Entschuldung im Einvernehmen mit ihren oder seinen Gläubigern an die Hand zu geben. Ein Insolvenzplan kann nicht nur in allen seit dem 1. Juli 2014 beantragten Verfahren vereinbart werden, sondern auch in zu diesem Zeitpunkt laufenden Verfahren. Während des Insolvenzverfahrens haben Schuldner die Möglichkeit, mit der Mehrheit ihrer Gläubiger einen Insolvenzplan zu vereinbaren. Mit dem Insolvenzplan kann zugeschnitten auf die Vermögenslage der Schuldner die Verwertung der Insolvenzmasse, deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrens-abwicklung und die Haftung der Schuldner nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens geregelt werden. Der Insolvenzplan kann von den Schuldnern bereits mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgelegt werden. Diese können sich künftig hierbei durch die ihnen aus dem vorgerichtlichen Verfahren bereits vertrauten Schuldnerberatungsstellen vertreten lassen.

3. Restschuldbefreiung

A. Beendigung des Insolvenzverfahrens

Für Verfahren seit dem 1. Juli 2014 erfolgt zum Abschluss des gerichtlichen Insolvenzverfahrens keine Ankündigung der Restschuldbefreiung mehr. Vielmehr hat das Gericht bereits in der sogenannten „Eingangsentscheidung“ darüber entschieden, ob der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig ist. Ist die Insolvenzmasse verwertet, entscheidet das Gericht zum Abschluss des gerichtlichen Insolvenzverfahrens über dessen Aufhebung. Das Gericht kann die Restschuldbefreiung auf Gläubigerantrag versagen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner - in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-verfahrens oder danach wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist; - in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach schuldhaft schriftlich falsche Angaben über ihre oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Zahlungen an öffentliche Kassen zu vermeiden; - schuldhaft in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach unangemessene Schulden gemacht bzw. vorhandenes Vermögen verschwendet hat; - schuldhaft Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat; - schuldhaft in einer mit dem Insolvenzeröffnungsantrag vorzulegenden Erklärung und den vorzulegenden Verzeichnissen des Vermögens, des Einkommens, der Gläubiger und der Schulden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat;

- ihre bzw. seine Erwerbsobliegenheit schuldhaft verletzt hat. Bereits ab Eröffnung des Insolvenz-verfahrens bis zu dessen Beendigung trifft die Schuldner seit dem 1. Juli 2014 die Pflicht, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn sie ohne Beschäftigung sind, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Versagt das Gericht die Restschuldbefreiung, können die Gläubiger ihre restlichen Forderungen wieder uneingeschränkt geltend machen. Auch die Verfahrenskostenstundung endet.

B. Die Wohlverhaltensperiode

Hat das Gericht eine positive Eingangsentscheidung getroffen und wurde das Insolvenzverfahren beendet, ohne dass die Restschuldbefreiung auf Gläubigerantrag versagt wurde, beginnt die Wohlverhaltensperiode. Es entfällt für Verfahren seit dem 1. Juli 2014 die Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung, weil hierüber bereits im Rahmen der Eingangs-entscheidung entschieden worden ist. Die Restschuldbefreiung kann nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erteilt werden. Voraussetzung ist, dass die Schuldnerin oder der Schuldner allen Obliegenheiten nachgekommen ist. Während der Wohlverhaltensperiode muss die Schuldnerin oder der Schuldner u. a. folgende Obliegenheiten einhalten:

- Es muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens ist der Treuhänderin oder dem Treuhänder zu belassen. Daraus werden vorrangig die gestundeten Verfahrenskosten beglichen; der verbleibende Betrag wird gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt. Bei selbstständiger Tätigkeit müssen die Gläubiger durch Zahlungen an die Treuhänderin oder den Treuhänder so gestellt werden, als ob ein angemessenes Dienstverhältnis bestünde. Arbeitslose Schuldnerinnen und Schuldner müssen sich um eine Beschäftigung ernsthaft bemühen und jede zumutbare Tätigkeit annehmen.

- Dem Gericht ist jeder Wechsel des Wohnortes oder der Arbeitsstelle zu melden.

- Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger dürfen nur an die Treuhänderin oder den Treuhänder geleistet werden. Verstößt die Schuldnerin oder der Schuldner gegen diese Pflichten, kann das Gericht bereits während der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen.

Falls die Schuldnerin oder der Schuldner sich redlich verhalten hat, erlässt das zuständige Amtsgericht nach Ablauf von drei Jahren die bisherigen Schulden.

Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, aus Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgelder sind hiervon ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schulden aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den die Schuldnerin oder der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder Schulden aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern die Schuldnerin oder der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Auch Verbindlichkeiten, die erst nach der Stellung des Antrags auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens neu begründet worden sind, werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.“

Werden auch gestundete Verfahrenskosten von der Restschuldbefreiung erfasst?

Sind die Verfahrenskosten gestundet und nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode noch nicht vollständig beglichen, bleibt die Schuldnerin oder der Schuldner auch weiterhin zur Zahlung der restlichen Verfahrenskosten verpflichtet. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich hierauf nicht. Das Gericht kann aber auf Antrag die Stundung verlängern und Ratenzahlung bewilligen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner den Restbetrag nicht sofort aufbringen kann. Werden bestimmte Einkommensgrenzen unterschritten, kann die Stundung auch ohne Anordnung von Ratenzahlung verlängert werden. In jedem Fall sind längstens vier Jahre weitere Raten zu zahlen.

Gilt die Restschuldbefreiung auch für Personen, die für die Verbindlichkeiten mithaften?

Haften für die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin oder des Hauptschuldners weitere Personen (beispielsweise als Bürge oder Mitdarlehnsnehmer), kann der betreffende Gläubiger von diesen nach wie vor verlangen, den vollen Schuldenbetrag zurückzuzahlen. Deshalb sollten diese Personen rechtzeitig ein Insolvenzverfahren über ihr eigenes Vermögen in die Wege leiten, wenn sie zahlungs-unfähig sind.

Wie kann ich mich genauer über das Insolvenzrecht informieren?

Der Gesetzestext der Insolvenzordnung wird – teilweise auch mit weiteren Erläuterungen – von Fachverlagen herausgegeben und kann im Buchhandel bezogen werden. Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 1998, S. 710 ff. veröffentlicht worden.

Quelle: Broschüre „Neubeginn ohne Schulden“ des Niedersächsischen Justizministeriums

(Stand: Oktober )

„Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe“.