Die Pfändungsfreigrenzen werden seit dem 01.12.2021 jährlich angepasst. Die derzeitige Tabelle gilt seit dem 01.12.2021. Um Ihren persönlichen Freibetrag zu ermitteln, empfehlen wir diesen Pfändungsrechner:
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Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Seit Juli 2010 gibt es das Pfändungsschutzkonto. Dieses „P-Konto“ eröffnet Inhabern eines Girokontos ein unbürokratisches Verfahren, um während der Kontopfändung Zugriff auf den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu behalten und so weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Es sichert eine angemessene Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Das P-Konto wirkt sich auch positiv auf die Belange der Gläubiger aus. Denn wer weiter arbeiten und mit seinen pfandfreien Einkünften wirtschaften kann, wird am Ende auch seine Schulden tilgen können. Weil die Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwändig und bürokratisch ist, profitieren überdies Banken und Sparkassen von der Neuregelung.
Das P-Konto bietet Schuldnerinnen und Schuldnern einen unbürokratischen Weg, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil der Einkünfte zu verfügen und so weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Bevor das P-Konto im Juli 2010 eingeführt wurde, führte die Pfändung eines Girokontos zur kompletten Blockade. Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen konnten nicht mehr über das Konto abgewickelt werden. Jeder Inhaber eines Girokontos kann von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Der gesamte Kontopfändungsschutz wird seit dem 1. Januar 2012 ausschließlich über das P-Konto abgewickelt – das Nebeneinander von altem und neuem Kontopfändungsschutz ist beendet.
Das P-Konto sichert eine angemessene Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1.260,00 Euro (Stand: 1. Dezember 2021) je Kalendermonat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners: Der Basispfändungsschutz erhöht sich für jede unt3rhaltspflichtige Person. Bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis bei der Bank. In besonderen Fällen, z.B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit, kann der pfandfreie Guthabenbetrag vom Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse) individuell angepasst werden.
Das P-Konto nützt nicht nur Schuldnerinnen und Schuldnern, sondern wirkt sich auch positiv auf die Belange der Gläubiger aus. Denn wer weiter arbeiten gehen und mit seinen pfandfreien Einkünften wirtschaften kann, wird am Ende auch seine Schulden tilgen können. Weil die Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwändig und bürokratisch ist, profitieren überdies Banken und Sparkassen von der Neuregelung.
Kein gesondertes Kontoführungsentgelt bei Pfändungsschutzkonten
Pfändungsschutzkonten sind zu den allgemein üblichen Kontoführungspreisen anzubieten. Mit gesonderten Entgelten darf die Führung eines P-Konto dagegen nicht verbunden werden. Dies hat der Gesetzgeber in seiner Beschlussempfehlung und seinem Bericht vom 22. April 2009 (Bundestags-Drucksache 16/12714, S. 17) deutlich zum Ausdruck gebracht:
Der Zugang zum geschützten Existenzminimum darf nicht von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380).
Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsauffassung im Anschluss an seine beiden Urteile vom 13. November 2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12) in einem Urteil vom 16. Juli 2013 (XI ZR 260/12) erneut bestätigt (vgl. die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 123/2013 vom 16. Juli 2013). Danach ist die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein P-Konto im Verkehr mit Verbrauchern in der Regel unwirksam, wenn der Kunde danach - bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein P-Konto - ein über der für dieses Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat oder wenn das Kreditinstitut - bei der Neueinrichtung eines P-Kontos - ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt.
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 16. Juli 2013 (XI ZR 260/12) erstmals Allgemeine Geschäftsbedingungen für unzulässig erklärt, durch die anlässlich der Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto der mit dem Kunden bislang vereinbarte Vertragsinhalt automatisch zum Nachteil des Kontoinhabers verändert werden soll. Wenn der Bankkunde also schon bisher vertraglich berechtigt war, einen Dispositionskredit bzw. eine Überziehungsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen oder eine Bankkarte (Debitkarte) oder Kreditkarte zu nutzen, darf er dies grundsätzlich auch noch nach der Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto. Diese Möglichkeiten entfallen nur dann, wenn die Bank die zugrunde liegende Kreditvereinbarung oder den Kartenvertrag wirksam kündigt.
P-Konto ist die Abkürzung für „Pfändungsschutzkonto“. Es handelt sich um ein normales Girokonto, bei dem durch eine besondere Vereinbarung des Kunden mit seiner Bank ein im Gesetz näher festgelegter Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht.
Jeder Inhaber eines Girokontos hat seit dem 1. Juli 2010 einen Anspruch auf Umwandlung dieses Kontos in ein P-Konto. Die Umwandlung erfolgt durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde. Nur der Kontoinhaber oder sein gesetzlicher Vertreter können die Umwandlung verlangen.
Es besteht allerdings nur eine gesetzliche Verpflichtung der Banken zur Umwandlung bestehender Girokonten. Auf die Eröffnung eines neuen Girokontos als P-Konto besteht kein Anspruch. Die Kreditwirtschaft hat sich jedoch selbst verpflichtet, grundsätzlich jeder Person ohne Konto ein Guthabenkonto zur Verfügung zu stellen.
P-Konten sind zu den allgemein üblichen Kontoführungspreisen anzubieten. Kreditinstitute können mit dem Kunden daher die Entgelte vereinbaren, die auch für das Führen eines allgemeinen Girokontos mit entsprechenden Leistungen üblicherweise zwischen der kontoführenden Bank und dem Kunden vereinbart werden.
Nein. Der Gesetzgeber hat klar zum Ausdruck gebracht, dass die Vereinbarung zusätzlicher Entgelte für das Führen eines P-Kontos unzulässig ist. Der Zugang zum geschützten Existenzminimum darf nicht von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht werden. Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit gesetzlich geregelten Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, sind unwirksam.
Diese Rechtslage wird durch die Rechtsprechung einhellig bestätigt. Sie geht durchgehend davon aus, dass die Erhebung eines gesonderten Kontoführungsentgelts durch die Kreditinstitute unwirksam ist.
Können wir auch ein Gemeinschaftskonto umwandeln lassen?
Nein. Weil Vollstreckungsschutz ein individuelles Recht ist, lässt das Gesetz P-Konten nur als Einzelkonten zu. Bei einem Gemeinschaftskonto ist die Aufteilung in zwei Einzel-Girokonten und danach die Umwandlung in zwei P-Konten anzuraten.
Ja. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen. Leitet der Kontoinhaber recht bald nach Pfändung die Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto ein und ist die Umwandlung innerhalb von vier Wochen seit Eingang des Gerichtsbeschlusses bei der Bank abgeschlossen, wirkt der mit der Umwandlung verbundene Kontopfändungsschutz bereits für den Monat der Pfändung.
Nein. Mehrfacher Kontopfändungsschutz wäre missbräuchlich und würde den Gläubiger benachteiligen; das ist u.U. strafbar. Jeder Bürger darf daher nur ein Girokonto als P-Konto unterhalten. Bei der Vereinbarung des P-Kontos hat der Kontoinhaber zu versichern, dass er kein weiteres P-Konto hat. Die Bank ist berechtigt, bei Auskunfteien zu erfragen, ob ein weiteres P-Konto des Kunden existiert.
Nein. Der Kontopfändungsschutz dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Das Schutzniveau orientiert sich an dem einer Lohnpfändung. Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages nach § 850c Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung von 1.073,88 Euro (Stand: 1. Juli 2015) je Kalendermonat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden.
Das Gesetz sieht vor, dass der automatische Freibetrag je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöht werden kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn er einer oder mehreren Personen Unterhalt gewährt oder für seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner und/oder für Stiefkinder Sozialleistungen entgegennimmt. Der Basispfändungsschutz erhöht sich dementsprechend für jede unterhaltspflichtige Person. Pfändungsfrei sind auch bestimmte einmalige Sozialleistungen und solche Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen, sowie Kindergeld und Kinderzuschläge.
Im Gesetz ist klar geregelt, dass die Kreditinstitute verpflichtet sind, dem Schuldner im Rahmen des vertraglich Vereinbarten das nicht von der Pfändung erfasste Guthaben zu leisten, § 850k Absatz 5 Satz 1 ZPO. Dies gilt für die Erhöhungsbeträge nach § 850k Absatz 2 ZPO mit der Einschränkung, dass der Schuldner zum Beispiel durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse oder des Sozialleistungsträgers nachweist, dass diese nicht von der Pfändung erfasst sind. Der Gesetzgeber hat dabei ganz bewusst ob der Vielfältigkeit der Nachweise davon abgesehen, nähere Festlegungen zu den Bescheinigungen zu treffen (Bundestags-Drucksache 16/7615, Seite 20). Eine Pflicht zur Ausstellung besonderer Bescheinigungen zur Vorlage bei dem das gepfändete Pfändungsschutzkonto führenden Kreditinstitut wurde gerade nicht eingeführt.
Im Gesetzgebungsverfahren bestand Einigkeit – auch bei den Vertretern der Kreditwirtschaft – darüber, dass Bescheinigungen öffentlicher Stellen (wie der Familienkasse oder des Sozialleistungsträgers) keine Probleme hinsichtlich der Nachweisqualität mit sich bringen. Auch Lohnbescheinigungen von privaten Anbietern, die die Lohn- und Gehaltsabrechnung professionell abwickeln (lassen), wurden als Nachweis nicht in Frage gestellt.
In der Praxis kommt es allerdings immer wieder zu Problemen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung und Geltungsdauer der Bescheinigungen nach § 850k Absatz 5 Satz 2 ZPO. Nach der Auswertung des Schlussberichts über die Evaluierung des P-Kontos wird deshalb über geeignete Maßnahmen nachzudenken sein, wie die Probleme gelöst werden können.
In diesem Fall muss das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z.B. Finanzamt, Stadtkasse) auf Antrag die pfändungsfreien Beträge bestimmen.
Bei den auf Nachweis von der Bank zu berücksichtigenden Freibeträgen handelt es sich um pauschale Beträge. Weil die Lohnpfändungstabelle einen einkommensabhängigen Zuschlag als Arbeitsanreiz enthält, kann ein Kontoguthaben im Einzelfall nicht in gleicher Weise geschützt sein, wie die Lohnforderung gegen den Arbeitgeber. In solchen Fällen kann aber das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers eine individuelle Kontofreigabe entsprechend der Lohnpfändungstabelle anordnen.
Auch für diese Fälle ist das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers der richtige Ansprechpartner. Besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen kann er dort geltend machen und eine entsprechende Erhöhung seines unpfändbaren Betrags erreichen.
Richtig ist, dass es bereits Kontopfändungsschutz gab. Die Situation des Schuldners verbessert sich jedoch durch das P-Konto erheblich: Das P-Konto gewährleistet einen automatischen Schutz, der bereits vor einer konkreten Pfändung im System der kontoführenden Bank hinterlegt ist.
Bislang bedurfte es im Regelfall (Ausnahme: Sozialleistungen) einer gerichtlichen Freigabeentscheidung. Außerdem kommt es nun auf die Art der Einkünfte (Arbeitslohn, Sozialleistungen, Steuererstattungen etc.) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs nicht mehr an. Weil die Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwändig und bürokratisch ist, ist zudem davon auszugehen, dass Banken gepfändete P-Konten seltener kündigen.
Ja. Weil es beim P-Konto nicht mehr auf die Art der überwiesenen Einkünfte ankommt, existiert auf dem P-Konto auch erstmals Kontopfändungsschutz für die Einkünfte Selbständiger.
Das P-Konto wird durch die Pfändung nicht wie andere Girokonten blockiert. Das Gericht muss über den Basispfändungsschutz nicht entscheiden, er ist bereits im Kontoführungssystem der Bank hinterlegt. Der Kontoinhaber kann jederzeit über den geschützten Betrag verfügen, z.B. auch durch Überweisungen und Lastschriften.
Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht dann einmalig zusätzlich zum geschützten Guthaben für den Folgemonat zur Verfügung. Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger zu. Die Bank hat vor der Auskehrung eine Auszahlungssperre bis zum Ende des auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats zu beachten (§ 835 Absatz 4 ZPO). Dies ist relevant für Fälle, in denen ein Guthaben aus Gutschriften im Vormonat herrührt, wie es zum Beispiel bei Leistungen zum Lebensunterhalt der Fall sein kann. Diese werden häufig am Ende des Vormonats auf dem P-Konto gutgeschrieben. Zum Zusammenwirken von Auszahlungssperre und Übertragungsmöglichkeit wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2014 (IX ZR 115/14 [NJW-RR 2015, 254-256]) verwiesen.
Das P-Konto ist ein ganz normales Girokonto. Es liegt bei den Vertragsparteien, wie sie dieses Vertragsverhältnis ausgestalten. Die Bank ist nur verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die P-Konto-Abrede zu vereinbaren. Sie ist hingegen nicht verpflichtet, einem Kunden auch auf dem P-Konto einen Überziehungskredit einzuräumen bzw. die Überziehung zu dulden. Es liegt bei der Kreditwirtschaft, hier marktfähige Produkte zu entwickeln.
Mit der Neufassung der Verordnung zum P-Konto seit dem 01.12.2021 ist auch die Umwandlung eines Kontos mit Dispo möglich.
In solchen Fällen, in denen eine Kontopfändung offensichtlich nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers führen wird, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine konkrete Pfändung aufheben und/oder das Guthaben eines Kontos für die Dauer von bis zu zwölf Monaten von Pfändungsmaßnahmen ausschließen. Der Schuldner hat hierzu nachzuweisen, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und glaubhaft zu machen, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Für den Kunden bedeutet das einen besonderen Schutz vor sogenannten „Druckpfändungen“. Für die Bank bedeutet die „befristete Unpfändbarkeit“ des Kontos, dass eine Verwaltung von Pfändungen auf das geringste mögliche Maß beschränkt bleibt.
Nein. Sie dürfen die Daten, die sie im Rahmen der Missbrauchskontrolle von Banken erhalten, nur für die Auskunft an andere Banken zur Ermittlung mehrfacher P-Konten nutzen, nicht aber für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Score-Werten.
Das Gesetz ordnet an, dass der Inhaber eines P-Kontos über das gepfändete Kontoguthaben jeweils monatlich in Höhe des Freibetrags verfügen kann (sogenannter „Sockelpfändungsschutz“). Die Banken haben daher zu gewährleisten, dass, unabhängig vom Zeitpunkt von Gutschriften, der monatliche Freibetrag für den Kunden zur Verfügung steht. Zahlungen am Monatsende können daher am Ende des Kalendermonats nur an den Gläubiger ausgekehrt werden, soweit das Guthaben den monatlichen individuellen Freibetrag (den „Sockel“) für den Folgemonat übersteigt.
Ziel des Gesetzes ist somit, dass Sozialleistungen, die am Monatsende eingehen, den
Empfängern im nächsten Monat zur Verfügung stehen.
Um weitere Unsicherheiten zu Lasten der betroffenen Bankkunden zu vermeiden, hat das Bundesministerium der Justiz unverzüglich eine gesetzliche Präzisierung in die Wege geleitet.
Diese gesetzliche Präzisierung ist zwischenzeitlich in Kraft getreten: Der Deutsche Bundestag hat am 24.02.2011 das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung beschlossen. Der Bundesrat hat ihm am 18.03.2011 zugestimmt. Das Gesetz ist am 15. April 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, S. 615) worden. Es ist am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten.
Betroffene Bankkunden können sich an das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht bzw. an
die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Stadtkasse; Finanzamt) wenden. Schuldner können dort die Freigabe z.B. von empfangenen Sozialleistungen beantragen.
Beim örtlichen Amtsgericht besteht auch die Möglichkeit, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Berechtigungsschein für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe durch eine Rechtsanwältin
oder einen Rechtsanwalt zu erhalten.
(Quelle: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz; Stand 14. September 2015)
Mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466), das weitgehend am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, wird das P-Konto weiterentwickelt. Für Schuldnerinnen und Schuldner werden zahlreiche Verbesserungen eingeführt. Zudem wird die Handhabbarkeit der Vorschriften für den Kontopfändungsschutz optimiert.
Das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz bringt unter anderem folgende Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage:
Wir erleben es immer wieder, dass Banken die Einrichtung eines P-Kontos verweigern. Lassen Sie sich in diesem Falle nicht abwimmeln. Versuchen Sie ein Gespräch mit dem Abteilungsleiter zu führen. Falls auch dies nicht hilft, verlangen Sie eine schriftlche Begründung der Ablehnung. Mit dieser kann man zb. die Verbraucherzentralen oder den zuständigen Ombudsmann informieren und gegen die Entscheidung vorgehen.
Weitere Informationen und auch Musterbriefe zu einzelnen Problemen finden Sie auch bei den Verbraucherzentralen.
https://www.verbraucherzentrale.de/p-konto